Die Imkerei ist alles andere als ein einfaches Geschäft. Sie ist nicht nur erstaunlich arbeitsintensiv und vielseitig, sondern unterliegt in Deutschland auch bestimmten Regularien. Doch immer mehr Nebenerwerbs- und Hobbyimker nehmen viele Mühen auf sich, um dem Bienensterben entgegenzuarbeiten. Schließlich werden Bienen nicht nur zur Herstellung von Honig benötigt. Ist die Standortfrage für die Bienenstöcke geklärt, drohen aber an vielen Stellen Probleme beim Erreichen derselben. Je mehr Bienenstöcke ein Imker besitzt und betreuen muss, desto wichtiger wird die Standortfrage – und damit auch die Frage nach den erlaubten Durchfahrten.
Landwirtschaftliche Wege auch für Imker?
Ein Erwerbsimker betreut oft zwischen 60 und 2.600 Bienenstöcke. Diese werden oft an weit entfernten Orten aufgestellt. Der Imker muss daher an allen Standorten Wegerechte und Verbotsschilder beachten. Oftmals sind die landwirtschaftlichen Wege laut Beschilderung für jeglichen Verkehr gesperrt. Das Schild mit dem Hinweis, dass land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei ist, hebt diesen Grundsatz jedoch für einige klar definierte Nutzungen auf. Doch auch wenn ein Schild erklärt, dass Forst und landwirtschaftlicher Verkehr frei ist, weiß niemand so recht, ob das auch für einen Nebenerwerbsimker oder einen Hobbyimker gilt.
Der „Deutsche Berufs- und Erwerbsimkerbund“ verzeichnet immer mehr entsprechende Anfragen. Zudem steht entstehen durch verschiedene Eigentumsverhältnisse von Wäldern und landwirtschaftlichen Flächen sowie durch unklare oder widersprüchliche Beschilderungen Fragen. Das schafft bei vielen Imkern, die solche Wege befahren wollen, Verwirrung.
Wie wird „Landwirtschaftlicher Verkehr“ definiert?

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Zunächst muss geklärt werden, was eigentlich als landwirtschaftlicher Verkehr gilt. Neben einem Hinweisschild auf ein Fahrverbot für jeglichen bis auf den landwirtschaftlichen Verkehr ist auf landwirtschaftlich genutzten Wegen oft ein Schilderwald zu finden. Dieser lässt Fragen zur erlaubten Nutzung aufkommen, die geklärt werden müssen. Mittlerweile mussten sich sogar Gerichte mit den Folgen des Schilderwaldes befassen.
Anliegen als Entscheidungsfaktor
Schon 1991 stellte das Oberlandesgericht Celle fest, dass ein Schild mit der Aufschrift „Forst und landwirtschaftlicher Verkehr frei“ nicht nur der Freigabe bestimmter Fahrzeuge gilt. Nicht die Art des Fahrzeuges sei der entscheidende Faktor, beschied das OLG Celle, sondern der Zweck, den die damit getätigte Fahrt habe. Es spielt also keine Rolle, ob ein LKW oder ein E Transporter einen landwirtschaftlichen Weg befahren möchte.
Andere Gerichtsurteile stellten klar, dass das Befahren landwirtschaftlicher Wege grundsätzlich der landwirtschaftlichen Erzeugung oder Bewirtschaftung dienen müsse. Das gelte für die Durchfahrt zur Bewirtschaftung von Tierherden ebenso wie für Ackerpflanzen. Das Fahrtziel sei nicht entscheidend, sondern der Zweck der Fahrt – auch wenn der landwirtschaftliche Verkehrsweg nur der Durchfahrt diene. Demnach dürfen die nur für landwirtschaftliche Nutzungen freigegebenen Wege bei einem gewerblichen Fahrtzweck befahren werden.
Transportgegenstand ist relevant
Das niedersächsische „Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ stellte seinerseits klar, dass der Zweck der Wegenutzung entscheidend sei, nicht die Art der Fahrzeuge. Ob jemand mit einem LKW oder einem E Transporten einen landwirtschaftlichen Weg nutzt, ist also nicht entscheidend. Es spielt auch keine Rolle, ob der Fahrer ein Landwirt ist oder eine kleine Schafzucht als Hobby betreibt. Es ist vom Prinzip her auch nicht relevant, ob die Durchfahrt gewerblichen oder nicht gewerblichen Zwecken dient. Vielmehr ist relevant, was der Fahrer mit seinem Fahrzeug transportiert. Dient das Transportgut nämlich nicht landwirtschaftlichen Zwecken, ist die Durchfahrt nicht frei.
Landwirtschaftlich oder nicht, das ist hier die Frage
Der landwirtschaftliche Zweck ist ersichtlich, wenn Ernteerzeugnisse aus dem Anbau oder Bedarfsgüter für die Bewirtschaftung von Viehherden oder landwirtschaftlich genutzten Flächen transportiert werden. Beispiele dafür wären etwa Saatgut, Düngemittel oder Futtermittel. In diesem Fall dürfen alle für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Wege befahren werden. Demnach kann die Durchfahrt auch dem Transport von Gut für eine gewerbliche Biogasanlage erlaubt sein. Bauholztransporte sind hingegen nur erlaubt, wenn sie der Reparatur eines Schaf-Unterstandes dienen sollen.
Das klärt zwar diverse Fragen – aber offen bleibt, ob auch ein Nebenerwerbsimker zum Zweck des Bienentransports oder der Bienenstockpflege Strecken befahren darf, an denen nur Forst und landwirtschaftlicher Verkehr frei ist.
Zählen Imker zum landwirtschaftlichen Verkehr?

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Oder anders gefragt: Gilt Imkerei überhaupt als eine landwirtschaftliche Tätigkeit? Hier ist ein klares JA fällig. Hauptberufliche Imkerei ist ebenso wie Nebenerwerbsimkerei als Teil der Landwirtschaft anzusehen. Unabhängig vom genutzten Fahrzeug dürfen folglich alle Wege befahren werden, die für den Forst- und landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind. Entscheidend ist dabei der gewerbliche Aspekt. Wenn jemand die Imkerei nur als Hobby betreibt, aber kein Gewerbe dafür angemeldet hat, ist die Durchfahrt nicht ohne eine Ausnahmegenehmigung für die Nutzung solcher Strecken erlaubt.
Ausnahmegenehmigung
Zu beantragen ist diese Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 1 Nummer 11 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) meist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Gleiches gilt demnach für alle Hobbygärtner, Hobbyangler sowie für die Fahrzeuge von privaten Beeren- oder Pilzsammlern. Diese dürfen ohne eine Ausnahmegenehmigung keine Wege nutzen, auf denen nur Forst und landwirtschaftlicher Verkehr frei ist. Diese Regelung kommt einem Fahrverbot für alle Nutzungen gleich, die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen.
Ein Bienentransport per E Transporter oder LKW durch einen Nebenerwerbsimker mit Gewerbeschein ist also zulässig. Er darf gegebenenfalls auch am Sonntag durchgeführt werden. Ein Bienentransport durch einen Hobbyimker ist aber nur dann erlaubt, wenn die geforderte Ausnahmegenehmigung vorliegt. Bei weiteren Unklarheiten ist der „Deutsche Berufs- und Erwerbsimkerbund“ als Ansprechpartner zu befragen.
Warum müssen Imker rechtzeitig zu ihren Bienenstöcken kommen?
Viele Bienenstöcke werden am Rand eines Rapsfeldes, eines Waldes oder einer Wildblumenwiese aufgestellt. Die Feldwege, die zu den Bienenstöcken führen, sind häufig nur für den Forst und landwirtschaftlichen Verkehr frei. Jedweder andere Verkehr ist damit untersagt. Vollerwerbsimker, Nebenerwerbsimker und Hobbyimker müssen ihre Bienenstöcke regelmäßig aufsuchen. Für einen Hobbyimker ist das jedoch nur mit einer Ausnahmegenehmigung möglich. Die Bienenhaltung ist im Übrigen registerpflichtig. Vor dem Umstellen der Bienenstöcke an einen anderen Ort braucht es ein Gesundheitszertifikat und eine Aufstellgenehmigung.
Ausschwärmen unterbinden
Alle Imker müssen zu bestimmten Zeiten ihre Bienenvölker einmal in der Woche kontrollieren – und zwar in Zeiten, in denen die Bienen ausschwärmen wollen. Daran müssen sie gehindert werden. Zudem müssen neue Bienenstöcke durch Teilung der Bienenvölker und die Züchtung von Bienenköniginnen besiedelt, Bienenstöcke an andere Standorte transportiert oder Honig geerntet, geschleudert und abgefüllt werden. Gelegentlich muss ein versehentlich ausgeflogenes Bienenvolk mit dem Kescher wieder an seinen gewohnten Platz im Bienenstock gebracht werden. In neuerer Zeit mussten viele Imker ihre Bienen füttern statt Honig zu ernten. Der Grund: immer weniger bienentaugliche Pflanzen.
Es liegt nahe, dass im Laufe eines Imkerjahres diverse Fahrten über landwirtschaftliche Wege notwendig werden. Zudem werden die vorhandenen Bienenstöcke oft auf weit entfernte Waldstücke oder Feldränder verteilt. Entsprechend beschäftigt ist ein Vollerwerbsimker mit dem Betreuen seiner Bienenvölker. Manche der deutschen Nebenerwerbsimker möchten sich aber trotz der vielen Arbeit zu Vollerwerbsimkern weiterentwickeln.
Vom Hobbyimker zum Nebenerwerbs- oder Vollerwerbsimker

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Viele Hobbyimker sind Quereinsteiger. Sie beginnen mit einem Bienenvolk. Wenn sie das Hobby nach und nach ausweiten, besitzen sie am Ende vielleicht 60 Bienenvölker oder mehr. Verkaufen sie den Honig, sind sie automatisch als Imker im Nebenerwerb anzusehen. Sie benötigen einen Gewerbeschein und eine Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft. Viele Hobbyimker geben jedoch ihr arbeits- und kostenträchtiges Hobby irgendwann auf. Denn neben der vielen Arbeit nehmen Diebstähle ganzer Bienenstöcke oder die Zerstörung derselben zu. Zudem hat das Bienensterben die Zahl der Bienenvölker erheblich dezimiert.
Deutscher Berufs- und Erwerbsimkerbund
Der „Deutsche Berufs- und Erwerbsimkerbund“ definiert, wer als Vollerwerbsimker, wer als Imker im Nebenerwerb und wer als Hobbyimker gilt. Der Verband vertritt lediglich die Imker, die ein angemeldetes Gewerbe betreiben. Neben beruflich tätigen Quereinsteigern sind auch studierte Tierwirte bzw. Tierwirte in der Fachrichtung Bienen in diesem Berufsfeld anzutreffen. Mittlerweile gibt es kleine landwirtschaftliche Betriebe, die im Nebenerwerb Bienenvölker haben. Diese sorgen für die Bestäubung der Obstbäume. Solche Imker erzielen zusätzliche Nebenverdienste durch den Honig-Verkauf. Eine Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft ist ab 30 Bienenvölkern Pflicht.
Derzeit sind etwa 6.500 Mitglieder als Erwerbsimker bei der Berufsgenossenschaft registriert. Oft wird aber bei den Mitgliedsgebühren getrickst, denn für jedes Bienenvolk werden bis zu 10 Euro Mitgliedsgebühr fällig. Daher werden einige Bienenvölker als angebliches Besitztum von Angehörigen ausgegeben und nicht registriert. Vollerwerbsimker können bis zu 2.600 Bienenvölker besitzen. Teilerwerbsimker besitzen zwischen 50 und 250 Völker. Ein Hobbyimker besitzt meist nur ein bis drei Bienenvölker. Die Bienenstöcke werden meist im eigenen Kleingarten oder auf dem eigenen Grundstück aufgestellt. Durchfahrten auf langwirtschaftlichen Wegen entfallen somit. Da hobbymäßig betriebene Imkerei kein Gewerbe ist, wären Durchfahrten auf landwirtschaftlich genutzten Wegen ohnehin nicht ohne Ausnahmegenehmigung möglich gewesen.
Umweltfreundlicher Transport
Über die Hälfte aller Bienenstöcke werden heutzutage von Nebenerwerbs- oder Vollzeitimkern betreut. Diese Imker können sämtliche landwirtschaftlich genutzten Wege ohne Ausnahmegenehmigung passieren. Bei so vielen Bienenvölkern wird die Standortfrage eine Zusammenarbeit mit Landwirten oder Waldbesitzern erfordern. Auch die Gemeindeverwaltung muss gelegentlich für eine Aufstell-Genehmigung auf städtischen Grundstücken einbezogen werden. Ob an jedem Sonntag ein Fahrverbot auf den befahrenen Wegen gilt, ist zu hinterfragen. Da ein LKW mit Bienenstöcken Lärm und Abgase verursacht, wäre ein E Transporter eine umweltfreundliche und leise Lösung.